Elternmitwirkung
Das KiBiz (Kinderbildungsgesetz) sieht in §9 drei Gremien der Elternmitwirkung vor
- die Elternversammlung
- den Elternbeirat
- den Rat der Kindertageseinrichtung
Die Elternversammlung, bei uns Mitgliederversammlung, hat ein allgemeines und umfassendes Informationsrecht. Der Träger und das pädagogische Personal müssen auf Verlangen Auskunft über alle die Einrichtung betreffenden Angelegenheiten erteilen. Die Elternversammlung hat das Recht sich dazu zu äußern.
Der Elternbeirat hat die Aufgabe der Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Eltern, dem Träger und dem Personal. Er sorgt für die Belebung des Interesses der Eltern für die Arbeit der Einrichtung.
An Rechten besitzt der Elternbeirat ein allgemeines und umfassendes Informationsrecht. Der Träger muss den Elternrat über alle wesentlichen Fragen, die die Einrichtung betreffen, informieren. Unter Wahrung der Bestimmungen des Daten- und Personenschutzes informiert er über Einstellung und arbeitgeberseitiger Kündigung von Mitarbeitern, wozu der Elternrat sich äußern darf.
Die Aufgaben des Rates der Tageseinrichtung, dem Zusammenschluss von Träger‑, Elternbeirats- und Personalvertretern beinhaltet die Beratung über Grundsätze der Erziehungs- und Bildungsarbeit und die Sorge um die erforderliche räumliche, sachliche und personelle Ausstattung. Außerdem vereinbart der Rat der Kindertagesstätte die Aufnahmekriterien für die neuen Kinder.
Die gemeinsame Verantwortung von Träger, Personal und Elternbeirat für die Einrichtung bedeutet Entlastung und Unterstützung. Jede in diesen Gruppen vorhandene Kompetenz sollte genutzt werden, um die anstehenden Aufgaben für den Betrieb und die fachliche Qualität des Kindergartens zu gewährleisten.
Dabei sind besonders wichtig
- die gegenseitige Anerkennung der jeweiligen Kompetenz und Rolle
- Offenheit
- Vertraulichkeit
- Konstruktivität im Sinne einer Verbesserung veränderungswürdiger Situation.